Wer darf eigentlich Gin destillieren?
An die Herstellung von Gin Tonic können sich Gin-Liebhaber auch von der heimischen Küche aus wagen. Gin besteht aus einem hochprozentigen Neutralalkohol, Wacholderbeeren und einigen Botanicals. Der Neutralalkohol ist die Basis des Getränks. Bei der Destillation trennen sich Wasser und Alkohol. An diesem Prozess darf sich grundsätzlich jeder Experimentierfreude versuchen. Seit 2018 ist es jedoch gesetzlich geregelt, dass dies nicht in jedem Gerät geschehen darf.
Brenn- und Reinigungsgeräte verboten
Am 1. Januar 2018 wurde in der Bundesrepublik Deutschland folgendes Gesetz erlassen: Brenn- und Reinigungsgeräte, die zur nichtgewerblichen Gewinnung und Reinigung von Alkohol bestimmt sind, dürfen weder angeboten noch veräußert oder in Besitz gehalten werden. Dabei ist es irrelevant, welches Fassungsvermögen die Brennblase besitzt. Auch andere Geräte, die Alkohol zur nichtgewerblichen Gewinnung hergestellen können, sind nicht gestattet. Im Klartext bedeutet das: Die Alkoholgewinnung durch Destillieren ist in Deutschland seit gut eineinhalb Jahren nur noch in Verschluss- oder Abfindungsbrennereien erlaubt. Bis 2017 war es gestattet, Kleindestilliergeräten mit einem Fassungsvermögen von bis zu 0,5 Litern zur privaten Alkoholgewinnung zu verwenden. Wer solch ein Gerät besitzt, verhält sich korrekt. Der reine Besitz ist gestattet, doch jede Form von Alkoholgewinnung untersagt.
Anmeldung beim Zoll
Möchte man Brenn- und Reinigungsgeräte NICHT zur Gewinnung von Alkohol verwenden, ist die Inbetriebnahme gestattet. Wer also Aromaöl herstellen oder Wasser destillieren will, darf diese Maschinen weiterhin verwenden. Wenn das Fassungsvermögen die Grenze von zwei Litern übersteigt, muss das Gerät beim zuständigen Zollamt angemeldet werden. Der Besitzer hat nach dem Kauf drei Tage Zeit, seine Maschine offiziell registrieren zu lassen. Folgende drei Angaben müssen mindestens eingereicht werden:
- Name und Anschrift des Abgebenden
- Art und Raumgehalt des Gerätes
- Aufstellungsort und Zweck, dem das Gerät dienen soll
Erteilung einer Brenngenehmigung für sogenannte Stoffbesitzer
Als Privatperson in der Bundesrepublik Deutschland gibt es eine Möglichkeit, aus selbstgewonnenen Obststoffen reinen Alkohol mittels Destillation zu gewinnen. Hierfür benötigt man die Erteilung einer Brenngenehmigung für sogenannte Stoffbesitzer. Wer kein eigenes Brenngerät besitzt, darf maximal 50 Liter Reinalkohol pro Jahr gewinnen. Übersteigt man die 50 Liter, wird einem die Eigenschaft als Stoffbesitzer entzogen. Obst, Beeren, Wein oder Wurzeln sowie deren Rückstände darf man zur Gewinnung verwenden (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Alkoholsteuergesetz). Die Rohstoffe müssen selbstgewonnen worden sein. Hierzu zählt Obstanbau im eigenen Garten, das Sammeln von Beeren oder Wurzeln sowie im eigenen Betrieb hergestellter Wein.
Erlaubnis beim Zollamt?
Eine förmliche Erlaubnis des Zollamtes ist nicht von Nöten, wenn man als Stoffbesitzer Alkohol gewinnt. Dafür muss die Gewinnung mittels Abfindungsanmeldung (Formular 1221) beantragt werden. Die unterschriebene Erklärung ist beim Hauptzollamt in Stuttgart vorzulegen. Hier prüft man schließlich, ob der Stoffbesitzer eine Brenngenehmigung erhält.